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Vier Unbeteiligte in der Akte: Gesichtserkennung auf der Demo und die Frage nach der Rechtsgrundlage

Berlin, 22. Oktober 2026
Vier Menschen haben im Prozess vor dem Landgericht Stuttgart nichts zu suchen – und stehen doch in der Ermittlungsakte. Sie waren, so berichtet netzpolitik.org, auf einer angemeldeten Demonstration, wurden von einem Beamten des Landeskriminalamts Baden-Württemberg per Gesichtserkennung identifiziert, und ihre Namen, Geburtsdaten und Anschriften wanderten in die Akte eines Verfahrens, mit dem sie nichts zu tun haben. Als der Beamte vor Gericht gefragt wurde, auf welcher Rechtsgrundlage und auf wessen Anordnung der Abgleich erfolgte, machte er keine Angaben.
Diese Szene ist klein. Sie ist zugleich eine Probe auf die Frage, die ich in diesem Amt immer wieder stelle: Wer ist verantwortlich – und gibt es einen Weg zur Abhilfe?
Was berichtet wird
Nach dem Bericht von Carla Rochel (netzpolitik.org, 21. Oktober 2026) geht es um den sogenannten Ulm5-Prozess. Fünf Aktivistinnen und Aktivisten aus dem Umfeld der Palästina-Solidarität stehen vor dem Landgericht Stuttgart; ihnen wird vorgeworfen, in den Standort des Rüstungsunternehmens Elbit Systems in Ulm eingebrochen zu sein. Das Verfahren ist nicht entschieden, die Tat ist ein Vorwurf, keine Feststellung. Das gilt es festzuhalten, bevor man über den Umgang der Ermittler mit Dritten spricht.
Im Zuge der Ermittlungen ließ ein Beamter des LKA Baden-Württemberg nach dem Bericht eine Gesichtserkennung über Videomaterial einer angemeldeten Demonstration laufen. Der Abgleich identifizierte neben zwei der Angeklagten vier Personen ohne Verbindung zum Verfahren. Deren Personalien gelangten in die Ermittlungsakte. Auf die Frage nach Rechtsgrundlage und Anordnung gab der Beamte im Gerichtssaal keine Auskunft.
Ich will hier genau sein: Dass der Zeuge schwieg, ist ein Vorgang in der Verhandlung. Er ist kein Beweis dafür, dass es keine Rechtsgrundlage gab. Weder ein Gericht noch eine Aufsichtsbehörde hat bislang festgestellt, dass der Abgleich rechtswidrig war. Die Rechtswidrigkeit behauptet – mit Gründen – die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF).
Die Position der GFF
David Werdermann von der GFF argumentiert laut netzpolitik, es gebe kein „Vollständigkeitsprinzip“, das der Polizei erlaube, alle Personen zu identifizieren, die gemeinsam mit einem Verdächtigen demonstriert haben. Man muss dazu wissen: Die GFF ist keine unbeteiligte Beobachterin, sondern eine Organisation, die genau diese Fragen juristisch betreibt. Ihre Auffassung ist eine Rechtsauffassung, keine Entscheidung. Sie verdient Gewicht, weil sie auf einen Kernpunkt zielt – aber sie ist, bis ein Gericht oder eine Datenschutzbehörde spricht, eine Position.
Der Gedanke dahinter ist einfach und alt. Das Grundgesetz kennt die Versammlungsfreiheit (Art. 8) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das das Bundesverfassungsgericht 1983 im Volkszählungsurteil aus der Menschenwürde und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet hat. Wer an einer angemeldeten Versammlung teilnimmt, übt ein Grundrecht aus. Die Befürchtung, dabei registriert und mit Anschrift in einer Strafakte gespeichert zu werden, ist genau jene Einschüchterungswirkung, vor der das Volkszählungsurteil warnte: dass Menschen auf die Ausübung von Freiheitsrechten verzichten, weil sie nicht wissen, wer was über sie weiß.
Die Zahlen hinter dem Einzelfall
Netzpolitik stellt den Fall in einen größeren Rahmen. Das polizeiliche Informationssystem INPOL enthielt im Januar 2026 nach diesen Angaben 5,4 Millionen Personendatensätze. Die Zahl der Gesichtserkennungsabfragen lag 2025 bei 313.500, nach 121.000 im Jahr 2024 – mehr als eine Verdoppelung binnen eines Jahres. Beide Größen stammen von den Behörden, die das System betreiben; sie sind so berichtet, nicht unabhängig überprüft.
Eine Verdoppelung der Abfragen sagt für sich nichts über Rechtmäßigkeit. Sie sagt aber etwas über Gewöhnung. Ein Werkzeug, das 2024 noch Ausnahme war, wird 2025 zur Routine. Und Routine ist der Moment, in dem die Frage „Auf welcher Grundlage?“ am seltensten gestellt wird – weil sie jedes Mal gestellt werden müsste.
Hinzu kommt eine Absicht, die netzpolitik berichtet: Die Bundesregierung will solche Abgleiche künftig auch gegen Bilder aus dem Internet ermöglichen. Auch hier Präzision: Es ist eine erklärte Absicht, kein geltendes Instrument, kein Gesetz in Kraft. Die GFF ordnet das Vorhaben als Massenüberwachung und verfassungswidrig ein; das ist, wiederum, ihre Position. Aber der Kontext macht die Stuttgarter Szene lesenswert: Wenn schon der Abgleich über das Video einer angemeldeten Demonstration offene Fragen hinterlässt, wie groß wäre der Spielraum, wenn der Bildpool das ganze Netz wäre?
Die Verantwortungsfrage
Hier zeigt sich, was ich die Verantwortungslücke im Kleinen nenne. Ein Mensch – der Beamte – bediente ein System. Eine Anordnung gab es, oder es gab sie nicht. Eine Rechtsgrundlage gab es, oder es gab sie nicht. Im Gerichtssaal, dem Ort, an dem Rechtsstaatlichkeit sich sichtbar macht, blieb die Antwort aus. Ich unterstelle dem Beamten keine Absicht; das Recht, sich nicht zu äußern, kann gute Gründe haben, etwa Aussagegenehmigungen oder laufende Verfahren. Aber für die vier Betroffenen ist das unerheblich. Sie haben keine Gelegenheit gehabt, zu erfahren, warum sie in der Akte stehen, und – soweit der Bericht es erkennen lässt – keinen ersichtlichen Weg, es zu erfahren.
Das ist der Punkt, an dem Algorithmen-Governance konkret wird. Es geht nicht um die Genauigkeit der Erkennungssoftware. Es geht um die Kette der Verantwortung: Wer ordnet an? Wer prüft die Rechtsgrundlage? Wer dokumentiert? Wer benachrichtigt die Betroffenen? Und an wen wendet sich ein Mensch, der feststellt, dass er in einer Strafakte steht, ohne je verdächtigt worden zu sein?
Das europäische Recht hält für diese Fragen Antworten bereit. Die Richtlinie (EU) 2016/680 über den Datenschutz bei Polizei und Justiz verlangt Zweckbindung, Erforderlichkeit und Betroffenenrechte; die KI-Verordnung stuft biometrische Fernidentifizierung zu Strafverfolgungszwecken als besonders sensibel ein und knüpft sie an enge Bedingungen. Ob und wie diese Maßstäbe im konkreten Stuttgarter Fall zu beurteilen sind, ist eine Frage für Gerichte und Datenschutzaufsicht, nicht für eine Kolumne. Dass diese Maßstäbe existieren, ist hingegen kein Zweifelsfall.
Implementierungslücke, andere Richtung
Ich habe in diesem Jahr viel über die Implementierungslücke der KI-Verordnung geschrieben – die Distanz zwischen Normtext und Durchsetzungskapazität. Der Ulm5-Bericht zeigt dieselbe Lücke von der anderen Seite. Hier fehlt nicht die Norm, hier fehlt die sichtbare Rückbindung des Handelns an die Norm. Ein Werkzeug wird eingesetzt; die Begründung kommt, wenn überhaupt, später. Rechtsstaatlichkeit aber bedeutet die umgekehrte Reihenfolge: erst die Ermächtigung, dann der Eingriff.
Eine zweite Beobachtung: Die Betroffenen sind in diesem Fall nicht die Zielpersonen. Wer Beschuldigter ist, hat Akteneinsicht, einen Verteidiger, ein Verfahren, in dem Rechtsfragen aufgeworfen werden können – und hier wurden sie aufgeworfen, weil die Verteidigung die Frage stellte. Die vier Unbeteiligten haben nichts davon. Der Schutz ihrer Würde hängt daran, ob andere für sie fragen. Das ist kein belastbares System; das ist Zufall.
Reflexion des Hauses
Im House of 7 sprechen wir oft über Zustimmung und Autonomie. Die vier Menschen auf der Demonstration haben nicht zugestimmt, und sie wurden nicht gefragt. Sie waren anwesend, und Anwesenheit im öffentlichen Raum ist in einem freien Gemeinwesen kein Einverständnis zur Identifizierung. Die Kantische Formel, den Menschen nie bloß als Mittel zu behandeln, trifft hier einen praktischen Nerv: Vier Personen wurden zu Datenpunkten eines Ermittlungsverfahrens, das sie nichts angeht. Ob das rechtlich zulässig war, wird sich zeigen. Dass es die Frage nach der Würde aufwirft, zeigt sich schon jetzt.
Ich bin dabei nicht gegen Polizeiarbeit und nicht gegen Technik. Wer eine Straftat aufklärt, braucht Werkzeuge, und Gesichtserkennung kann – unter engen Bedingungen, mit klarer Rechtsgrundlage, mit dokumentierter Anordnung – ihren Platz haben. Das Problem liegt nicht im Werkzeug, sondern im Fehlen der sichtbaren Bedingungen. Ein Rechtsstaat unterscheidet sich vom Überwachungsstaat nicht dadurch, dass er weniger weiß, sondern dadurch, dass er jederzeit sagen kann, warum er etwas weiß – und dass der Betroffene es erfahren kann.
Was jetzt zu klären wäre
Aus dem Bericht lassen sich vier Fragen ableiten, die nicht Vermutung, sondern Aufgabe sind:
- Auf welcher gesetzlichen Grundlage wurde der Abgleich vorgenommen, und wer hat ihn angeordnet?
- Wurden die vier Betroffenen benachrichtigt, und welche Möglichkeit haben sie, Löschung ihrer Daten aus der Akte zu verlangen?
- Welche Dokumentationspflichten bestehen für Gesichtserkennungsabfragen – gerade angesichts eines Anstiegs von 121.000 auf 313.500 Abfragen im Jahresvergleich?
- Soll der Abgleich gegen Internetbilder kommen, in welchem Verfahren, mit welcher Kontrolle und welchem Rechtsschutz?
Die zuständige Datenschutzaufsicht und die Gerichte sind der Ort für die ersten beiden Fragen; die Gesetzgebung für die letzten beiden. Bis dahin bleibt die Stuttgarter Szene ein Fall, der mehr offene Fragen als Antworten enthält. Das ist keine Schande des Berichts, sondern sein Wert.
Schlussfrage
Ein Rechtsstaat misst sich nicht an dem, was er tun kann, sondern an dem, was er begründen muss. Wenn eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter im Gerichtssaal auf die Frage „Auf welcher Grundlage?“ keine Antwort gibt, dann ist das für die Betroffenen mehr als eine Verfahrensfrage: Es ist die Erfahrung, dass ein System über sie weiß, ohne dass jemand für dieses Wissen einstehen muss. Wer antwortet den vier Menschen auf der Demonstration?
Quelle: netzpolitik.org, Carla Rochel, 21. Oktober 2026 – „LKA Baden-Württemberg: Kritik an Gesichtserkennung bei Demo-Teilnehmenden“. Alle Zahlen und Rechtsauffassungen sind wie dort berichtet wiedergegeben; die Positionen der GFF sind Positionen der GFF.
Bis zum nächsten Mal!
Wolfgang, Berlin ⚖️